Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von offline Marketing Kampagnen. Grafikarbeiten, Beschaffung von Printprodukten und zugehörigen Artikeln, die Verteilung von Werbemitteln, die Organisation und Durchführung der Außenwerbung sowie die Montage von Werbeschildern und die Folierung oder Beklebung von Fahrzeugen oder anderen Flächen – letzteres ist detailliert in der gesonderten Folierungsvereinbarung geregelt, siehe Punkt 8.
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von unseren Auftragsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir generell und ohne erneuten Widerspruch im Einzelfall nicht an, soweit nicht einseitige Regelungen in den Bedingungen des Auftraggebers einem Handelsbrauch oder der gesetzlichen Regelung entsprechen. In der vorbehaltlosen Auftragsdurchführung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers liegt kein Anerkenntnis dieser Bedingungen. Soweit unsere Auftragsbedingungen keine wirksamen Regelungen enthalten, sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar.

1.2 Unsere Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und uns sind schriftlich zu treffen bzw. zu bestätigen.

1.4 Rechte (außer Geldforderungen) und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis dürfen nur mit unserer Zustimmung auf dritte übertragen werden.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Verteilauftrag, eine Bestellung von Printprodukten, die Durchführung der Außenwerbung, die Montage von Werbeschildern oder die Folierung oder Beschriftung wird erst mit unserer Auftragsbestätigung und Ihrer Unterschrift wirksam.

2.2 Änderungen des Auftrages benötigen unserer Zustimmung und berechtigen uns, den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

2.3 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.

2.4 Unsere Preisangaben gelten in Euro zuzüglich der bei Auftragsdurchführung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise beruhen auf den vom Auftraggeber angegebenen Formaten und Gewichten der Verteilobjekte, der Art des Verteilauftrages und der Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Spätere Abweichungen von den bei der Kalkulation zugrunde gelegten Angaben berechtigen uns zu Preisaufschlägen bis zu 20 %.

3. Verteilobjekte, Anlieferung

3.1 Sendungen, welche über Briefkästen verteilt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen.

3.2 Die Verteilobjekte sind in gleichmäßige Einheiten abzupacken. Verschiedene Teilobjekte sind eindeutig zu kennzeichnen. Die Verpackungseinheiten sind sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Verpackung anzugeben. Verpackung und Einheiten sind so zu wählen, dass wir Art und Menge der Verteilobjekte bei Anlieferung ohne weiteres überprüfen können.

3.3 Größere Mengen sind auf Paletten anzuliefern. Umverpackungen werden von uns auf Kosten des Auftraggebers entsorgt. Werden Verteilobjekte ungebündelt angeliefert, sind wir berechtigt, die sich daraus ergebenden Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

3.4 Die Anlieferung der Verteilobjekte muss spätesten drei Tage vor Beginn der Verteilung erfolgen, ausschlaggebend ist das Datum in der Auftragsbestätigung.

3.5 Die Anlieferung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers an die in der Auftragsbestätigung stehende Adresse, zu den üblichen Bürozeiten.

3.6 Die Lagerung der Verteilobjekte erfolgt auf unsere Kosten. Wir verpflichten uns zu einer sorgsamen Lagerung und Behandlung. Die nach Abschluss der Werbeaktion übrig gebliebenen Werbemittel werden bei uns bis zu 4 Wochen kostenlos eingelagert. Sollten Ihre Werbemittel bis dahin nicht abgeholt werden, entstehen Kosten zur Lagerung, welche je nach Menge und Art der Werbemittel variieren.

4. Rücktritt, Kündigung

4.1 Wir sind zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt, wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Auftragsdurchführung unmöglich macht, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nachkommt (insbesondere die Verteilobjekte nicht rechtzeitig anliefert), die Form des Verteilobjektes wesentlich von den Auftragsdaten abweicht oder der Inhalt eines Verteilobjektes nicht mit dem Gesetz oder den guten Sitten vereinbar ist. In diesen Fällen sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 80% der Auftragssumme zu verlangen. Beide Parteien sind berechtigt, den Nachweis eines tatsächlich abweichenden Schadens zu führen.

4.2 Wird der Verteilbeginn aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert, werden wir zunächst einen neuen Verteiltermin anbieten. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten werden in diesem Fall zusätzlich berechnet.

4.3 Wird eine laufende Verteilaktion auf Veranlassung oder Infolge Vertragsverletzung des Auftraggebers abgebrochen, stellen wir die gesamte Auftragssumme in Rechnung. Weitergehende Schadensersatzforderungen behalten wir uns vor.

4.4 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss den Plakatanschlag aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Plakate urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.

4.5 Der Auftraggeber hat das Recht, über die Gründe der Zurückweisung informiert zu werden. Kann vom Auftraggeber kein neues Werbematerial zur Verfügung gestellt werden, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Trifft dem Unternehmen an der Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung kein Verschulden, so sind von diesem Rückerstattungsanspruch Kosten in Abzug zu bringen, die bei dem Unternehmen bereits entstanden sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Sind in einem solchen Fall seitens des Auftraggebers noch keine Zahlungen erfolgt, so kann das Unternehmen den Ersatz für bereits entstandene Kosten verlangen.

4.6 Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

5. Durchführung

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Verteilung durch Briefkasteneinwurf. Je Briefkasten wird ein Exemplar eingeworfen. Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, Häuser auf Betriebs- und Werksgelände, Häuser mit Hunden und Häuser, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebiets liegen. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit dem Hausverwalter abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber). Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Verteilobjekten gelten besondere Vereinbarungen.

5.2 Vergebliche Zustellversuche bei nicht erreichbaren Haushalten (z. B. wegen aufpassender Hunde, Werbeverweigerung, verschlossener Türen) werden wie erfolgte Zustellungen behandelt.

5.3 Eine Zustellquote von 90 % der erreichbaren Haushalte gilt als vertragsgemäß.

5.4 Zur Durchführung unseres Auftrages können wir nach unserem Ermessen Subunternehmen einschalten. Unsere vertraglichen Pflichten bleiben hiervon unberührt.

5.5 Wir sind berechtigt, durch Zuviellieferung bzw. erfolgloser Zustellversuche verbleibende Restmengen der Verteilobjekte als Makulatur zu behalten, sofern der Auftraggeber diese nicht binnen zwei Wochen nach der Auftragsbeendigung bei uns abholt.

5.6 Wir sind berechtigt, mehrere Verteilaufträge gleichzeitig durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.7 Bei der Verteilung an Auslagestellen garantieren wir nur die Ablieferung der Werbemittel an der Adresse die auf unserer Stempelliste zur Kontrolle notiert ist. Für den weiteren Verbleib der Werbemittel in der jeweiligen Lokalität sind wir nicht verantwortlich. Wir sind stets bemüht nur Adressen mit einer langen Auslagezeit der Werbemittel zu wählen, können dies jedoch nicht garantieren.

5.8. Die nach Abschluss der Werbeaktion übrig gebliebenen Werbemittel werden bei uns bis zu 4 Wochen kostenlos eingelagert. Sollten Ihre Werbemittel bis dahin nicht abgeholt werden, entstehen Kosten zur Lagerung, welche je nach Menge und Art der Werbemittel variieren.

5.9. Nach erfolgreichem Abschluss eines Auftrags ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, auf Printmedien, Social Media Kanälen und auf eigenen Webseiten durch Nennung des Kunden eine Referenz zu veröffentlichen. Sollte dies nicht gewünscht sein, so muss der Auftraggeber dies schriftlich ablehnen.

6. Reklamation

6.1 Beanstandung eines Teiles unserer Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Vertragsdurchführung. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, an die nicht verteilt wurde und die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung. Reklamationen sind nur dann begründet, wenn ganze Straßenzüge oder Verteilgebiete nur teilweise oder gar nicht beschickt worden sind. Hochgerechnete Ergebnisse, auch von telefonisch durchgeführten Befragungen, werden von uns nicht anerkannt. Dies und die folgenden Punkte beziehen sich auf die Briefkastenwerbung, die Verteilung via Auslagestellen oder die Verteilung per Hand zu Hand.

6.2 Reklamationen müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie den Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation geben. Sie müssen innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Verteilaktion bei uns vorliegen. Später eingehende oder ungenaue Meldungen werden nicht bearbeitet und führen nicht zu Mangelansprüchen des Auftraggebers. Im Übrigen werden Reklamationen von uns schnellstmöglich geprüft, um Mängel sofort abzustellen.

6.3 Ergibt sich aus den von uns oder dem Auftraggeber angefertigten Kontrollberichten eine nicht dem Vertrag entsprechende Verteilquote, sind wir berechtigt, eine Nachverteilung vorzunehmen, soweit ein Interesse des Auftraggebers hieran nicht durch Fristablauf entfallen ist. Begründete Beanstandung, die nicht durch Nachverteilungen ausgeräumt werden können, berechtigen den Auftraggeber zu einer der Fehlquote entsprechenden Minderung der Auftragssumme, soweit die Fehlquote über die Toleranzgrenze von 10 % hinaus geht. Mehrere Verteilbezirke werden jeweils gesondert berücksichtigt.

6.4 Ist eine Reklamation unbegründet oder führt eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung nicht zu einer vertragswidrigen Verteilquote, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten der Überprüfung in Rechnung zu stellen.

6.5 Abweichungen und Toleranzen Für alle von uns angegebenen Maße, Farbtöne etc. gelten die branchenüblichen Toleranzen bzw. dem Verwendungszweck entsprechenden Toleranzen. Ihre Vorlagen und Vorgaben werden von uns bestmöglich reproduziert, geringe Abweichungen von Darstellung und Farbe bedingt durch technische Voraussetzungen im Druck und Plottverfahren, sowie dem unterschiedlichen Farbausfall bei diversen Grundmaterialien müssen wir uns vorbehalten. Deshalb liegt auch bei solchen Abweichungen eine ordnungsgemäße und mangelfreie Lieferung vor. Wir drucken im digitalen Lösemitteldruck 4C und nach gestellten Daten, wenn dies nicht anders vereinbart ist. Ohne verbindliche physische Farbvorlage oder angegebene Referenztöne wie HKS, Pantone, RAL und bei Unterschreitung der Liefer- und Produktionszeit (Schnellschüsse) drucken wir nach Dateiausfall. Beim Druck, nach Dateiausfall, übernehmen wir keine Gewähr für später vom Kunden festgestellte Farbabweichungen. Speziell im Sieb- und Offsetdruck behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferung vor.

7. Haftung

7.1 Wir haften auf Schadenersatz gegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Soweit wir Fahrlässig eine Vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entsprechendes gilt für unsere Haftung auf Grund Handelns von Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Haftung aus einer Garantie oder wegen Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

7.2 Die Gefahr für die Verteilobjekte trägt der Auftraggeber. Wir haften insbesondere nicht für Schäden oder Verluste durch Feuer, Wasser, Bruch, sonstige höhere Gewalt oder Einwirkung von Dritten, insbesondere Diebstahl.

7.3 Wir übernehmen keine Haftung für einen durch die Verteilmaßnahmen erhofften, jedoch nicht eingetretenen Erfolg.

7.4 Wir haften nicht dafür, dass die uns angelieferten Objekte in Art, Inhalt und Menge dem Auftrag entsprechen. Für Art und Inhalt der Verteilobjekte, insbesondere Texte oder Substanz von Warenproben, haftet allein der Auftraggeber.

7.5 Witterungsbedingte
Beschädigungen während der Verteilung und Beeinträchtigung der Verteilobjekte nach vertragsgerechter Zustellung unterliegen ebenfalls nicht unserer Haftung.

7.6 Wir übernehmen keine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl durch Dritte der Werbeanlagen (z.B. Bauzaunbanner, Plakate, Werbeschilder).

7.7 Sollte die Sicherheit unserer Werbeanlagen durch Unwetter, wie Sturm, gefährdet, so sind wir dazu berechtigt, diese, ohne Schadensersatzansprüche Ihrerseits, abzubauen.

7.8 Das Unternehmen haftet nicht für die ununterbrochene Hängung der Plakate oder Werbebanner sowie Werbeschilder, ebenso wenig dafür, dass durch den Plakatanschlag bestimmte Ergebnisse erzielt werden können. Für Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für die Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Unternehmens.

7.9 Montage
Übernommene Montagearbeiten müssen ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können. Der Kunde hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Auch wenn Montagearbeiten als Festpreis vereinbart sind, können diejenigen Kosten nicht enthalten sein, die dadurch entstehen, dass durch vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich wird, wie falsche Temperatur in den Räumlichkeiten, verdreckte oder nicht gereinigte Flächen, Unzugänglichkeit oder falsche vom Kunden gelieferte Maßangaben. Hierdurch entstehen Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Kunden.

7.10 Ihre Vorlagen und Vorgaben werden von uns bestmöglich reproduziert, geringe Abweichungen von Darstellung und Farbe bedingt durch technische Voraussetzungen im Druck und Plottverfahren, sowie dem unterschiedlichen Farbausfall bei diversen Grundmaterialien müssen wir uns vorbehalten. Deshalb liegt auch bei solchen Abweichungen eine ordnungsgemäße und mangelfreie Lieferung vor. Wir drucken im digitalen Lösemitteldruck 4C und nach gestellten Daten, wenn dies nicht anders vereinbart ist. Ohne verbindliche physische Farbvorlage oder angegebene Referenztöne wie HKS, Pantone, RAL und bei Unterschreitung der Liefer- und Produktionszeit (Schnellschüsse) drucken wir nach Dateiausfall. Beim Druck, nach Dateiausfall, übernehmen wir keine Gewähr für später vom Kunden festgestellte Farbabweichungen. Speziell im Sieb- und Offsetdruck behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferung vor. Es können evtl. dringend erforderliche Fremdleistungen auf Kosten den Kunden in Auftrage gegeben werden.

8. Erweiterte Folierungsvereinbarung

8.1 Vertragsgegenstand
Der vorliegende Vertrag umfasst alle Leistungen, die von der Firma Flyer auf Achse oder ihren Erfüllungsgehilfen erbracht werden. Es sei darauf hingewiesen, dass ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Flyer auf Achse Gültigkeit besitzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Firma Flyer auf Achse ihre Leistungen erbringt, ohne dass anderen AGBs seitens der jeweiligen Vertragspartner ausdrücklich widersprochen wurde. Andere Regelungen, die nicht in den vorliegenden AGB enthalten sind, finden ausschließlich dann Anwendung, wenn die Firma Flyer auf Achse mit ihren Kunden einzelvertraglich entgegenstehende Vereinbarungen getroffen hat.

8.2 Angebote
Die Angebote der Firma Flyer auf Achse von sind unverbindlich und freibleibend, solange kein Vertrag zustande kommt. Dies erfolgt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens des Kunden

8.3 Preise
Die Preise für die Dienstleistungen von Flyer auf Achse verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Mit der Erstellung einer neuen Preisliste, sofern vorhanden, verlieren alle zuvor veröffentlichten Preislisten ihre Gültigkeit. Die Kosten für den Transfer des Fahrzeugs an einen anderen Ort sind im jeweiligen Endpreis nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls ist nach Abschluss der Dienstleistung das Fahrzeug fertig und ist umgehend in unserem Betrieb abzuholen.

8.4 Anzahlung
Mit der schriftlichen Auftragserteilung ist seitens des Kunden eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Endpreises innerhalb von sieben Tagen zu leisten. Nach Eingang der Anzahlung erfolgt die Bestellung der Folie nach Wunsch des Kunden durch die Firma Flyer auf Achse. Im Falle eines Rücktritts des Kunden vom Vertrag – ungeachtet des Rechtsgrundes – ist die Folie bei Bestellung durch den Kunden zu bezahlen, sodass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung nicht besteht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Folie nach Kundenwunsch individuell bestellt wird.

8.5 Vorarbeit durch den Kunden bzw. Mehrarbeit durch Flyer auf Achse
Bitte beachten Sie, dass die Basis einer voll- oder teilumfänglichen Fahrzeugfolierung die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs voraussetzt. Auf das Aufbringen von Politur oder entsprechenden Wachsen auf den Lack muss vor der Verklebung unbedingt verzichtet werden, da dies die Haftbarkeit der Folie beeinträchtigt. Der Lack muss vollständig von Wachsrückständen befreit sein.
Grobe und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecken, Insektenrückstände, Klebereste u. a. sowie bei Anbringung von Sonnenschutzfolien insbesondere Rückstände alter Folien u. a. sind vom Kunden vor Beginn unserer Dienstleistung zu entfernen. Führen wir diese Zusatzarbeiten durch, berechnen wir hierfür einen Pauschalbetrag von 55,00 € pro angefangener Stunde zzgl. MwSt.
Der Kunde gibt die Zusicherung, dass das Fahrzeug in einem grundgereinigten Zustand zur Durchführung der Arbeiten bereitgestellt wird. Darüber hinaus versichert der Kunde, dass keinerlei Lackierarbeiten innerhalb der Frist von drei Wochen vor Beginn der Folierung durch die Firma Flyer auf Achse durchgeführt wurden. Anbauteile sind durch den Kunden zu entfernen. Für nicht entfernte Anbauteile übernimmt Flyer auf Achse keine Haftung.

8.6 Ausführung nach Kundenwunsch, Rechte Dritter und Urheberrecht
Im Falle einer gewünschten individuellen Gestaltung der Folie hat der Kunde die für den Foliendruck erforderlichen Angaben und Vorlagen unmittelbar nach Vertragsschluss an uns zu übermitteln. Der Käufer verpflichtet sich, keinerlei Vorlagen zu übermitteln, die in Rechte Dritter (insbesondere Urheberrecht, Namensrecht und Markenrechte) eingreifen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die in diesem Zusammenhang gegen uns geltend gemacht werden, ausdrücklich frei. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer eventuell notwendigen Rechtsverteidigung für Flyer auf Achse. Im Rahmen unserer Werbeaktivitäten erstellen wir regelmäßig Fotos unserer Arbeiten an Kundenfahrzeugen und veröffentlichen diese auf unserer Webseite und in Social Media. Durch den Vertragsschluss stimmt der Kunde der Veröffentlichung dieser Fotos zu. Um die Persönlichkeitsrechte zu wahren, werden Kennzeichen unkenntlich gemacht. Die Rechte an den Bildern liegen ausschließlich bei uns und eine Verwendung ohne unsere Zustimmung, weder als Kopie noch als Veröffentlichung, ist nicht gestattet.

8.7 Designentwürfe und praktische Umsetzung
Auf Anfrage werden gerne vorab Designentwürfe auf einer zweidimensionalen Fahrzeugstrichzeichnung angefertigt, welche der groben Veranschaulichung der zukünftigen Folierung bzw. Beschriftung dienen. Bei der Übertragung dieses zweidimensionalen Entwurfs auf das Fahrzeug können aufgrund der tatsächlichen Dreidimensionalität des zu folierenden Objekts geringfügige Abweichungen in Positionierung und Größe der Grafiken, Schriften etc. auftreten. Dies ist eine technisch unumgängliche Gegebenheit und stellt keinen Reklamationsgrund dar. Gleiches gilt für zweidimensionale Designentwürfe, die von Kunden eingereicht werden.

8.8 Haltbarkeit der Folierung
Es sei darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug sechs Tage nach dem Aufbringen der Folie KEINER Wäsche unterzogen werden darf. Die Folie ist erst nach einer Zeitspanne von vier bis sechs Wochen als waschanlagenfest zu bezeichnen. Die Langlebigkeit der Folie ist demnach abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes, auf den sie appliziert wurde. Auf sauberen, wachs- und politurfreien Flächen ist eine Haltbarkeit der Folie von fünf bis zehn Jahren zu erwarten. Es kann keine Gewährleistung für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit übernommen werden, da diese maßgeblich von der Vorarbeit des Kunden abhängt. Eine verkürzte Haltbarkeit ist häufig bei überlackierten Kunststoffteilen zu beobachten. Nicht lackierte Kunststoffteile mit Silikonanteil können nicht verklebt werden. Lackkorrekturen nach Unfällen oder anderen Einflüssen stellen im Regelfall bei der Verklebung kein Hindernis dar, sofern sie durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden. Die Folie ist dazu konzipiert, Beschädigungen an Oberflächen und Karosserieteilen sowie Designmerkmale zu kaschieren. Es ist jedoch zu beachten, dass Rost, Silikon oder Gummi nicht mit der Folie beklebt werden können. Die Beschichtung wird ausschließlich auf glatten Oberflächen appliziert, da auf strukturiertem Kunststoff eine ausreichende Haftung der Folie nicht gewährleistet werden kann.

8.9 Ausführungsdauer der Folierung
Der zeitliche Rahmen der Folierung ist individuell zu vereinbaren und richtet sich nach der Beschaffenheit des Fahrzeugs sowie der erforderlichen Vorarbeit. Die Ausführungszeit nach Eingang der Anzahlung und Bereitstellung des Fahrzeugs beträgt in der Regel ca. fünf Werktage. Es sei darauf hingewiesen, dass die von Flyer auf Achse angegebenen Liefertermine grundsätzlich nicht als verbindlich zu betrachten sind. Die in schriftlichen Anfragen von Kunden genannten Fixtermine sind für Flyer auf Achse nur dann als solche verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Ansonsten sind die von uns genannten Fertigstellungstermine unverbindlich, insbesondere bei witterungsbedingten Außenaufträgen. Flyer auf Achse übernimmt keinerlei Haftung für Leistungsstörungen, die auf Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten beruhen, unabhängig von deren Gründen. Dies bedeutet, dass den Auftraggebern keine Rechtsansprüche gegenüber der Firma Flyer auf Achse zustehen. Abweichende Absprachen sind möglich, jedoch nur im Falle einer schriftlichen Vereinbarung.

8.10 Mögliche Schäden am Fahrzeug durch das Aufbringen einer Folie
Folierungen können zu unerwünschten Folien- und Kleberesten auf der Oberfläche des Fahrzeuglacks führen – in Härtefällen auch zu reparablen Lackschäden. Diese unästhetischen Rückstände entstehen, wenn die Folie nach dem Aufbringen manuell zurechtgeschnitten werden muss, um sie an die Kontur des Fahrzeugs anzupassen. Obwohl wir uns stets sehr bemühen, diese Schnitte an nicht leicht sichtbaren, unauffälligen Stellen durchzuführen, können wir leider keine Garantie für eine hundertprozentige Vermeidung geben. Das Schneiden der Folie kann leichte Kratzer im Lack verursachen, die jedoch in der Regel durch Polieren beseitigt werden können. Im Rahmen der Repositionierung der Folie können Schäden am Lack auftreten, die beispielsweise durch das Abziehen von Lacksplittern verursacht werden können. Diese Schäden sind in der Regel auf Fehler am Lack zurückzuführen, die durch unsachgemäße Ausbesserungen oder nachlackierte Stellen verursacht wurden. Im Falle einer Scheibenfolierung kann es bei der Entfernung der Folie zu dem Ablösen einzelner Drähte der Scheibenheizung kommen, wobei diese teilweise oder vollständig abfallen können. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Haftung für derartige Schäden ausgeschlossen ist, da sie unvermeidbar sind und als kalkulierbares Risiko bestehen.

8.11 Strukturfolien
Folien, die eine spezifische Struktur aufweisen (beispielsweise eine Carbon-Struktur), können optische Unterschiede aufweisen. Diese treten insbesondere bei großflächigen Verklebungen in Erscheinung. Solche Unterschiede sind eine Folge der Produktionsverfahren und gelten nicht als Mangel.

8.12 Schäden an Kunststoffteilen
Die Entfernung diverser am Fahrzeug angebrachter Elemente kann zu Zusatzkosten führen. Im Falle der Entfernung von Zier- und Gummileisten, die mit Kunststoffklipsen angebracht sind, besteht die Möglichkeit, dass die Kunststoffklipse im Rahmen der durchgeführten Arbeiten abbrechen. In diesem Fall werden die Kunststoffklipse beim Hersteller neu angefordert. Dies betrifft auch das mögliche Brechen oder Knicken von Zierleisten oder Modell-/Typenbezeichnungen. Der Ersatz dieser Kleinteile stellt keinen Mangel in der Leistung dar, sondern dient der Erzielung eines hochwertigeren Ergebnisses. Die Kosten für diese Kleinteile trägt der Auftraggeber zuzüglich zur vereinbarten Rechnungssumme.

8.13 Faltenbildung und Überlappungen
Die Folierung eines Fahrzeugs ist nicht mit einer Lackierung zu vergleichen. Folien und Lacke weisen unterschiedliche Eigenschaften auf, da Folien aus größeren Stücken bestehen. Dies kann bei extremen Rundungen von Teilen zu Faltenbildungen führen, die aufgrund der Einarbeitung kaum für das Auge des Betrachters sichtbar sind. Da diese Faltenbildungen jedoch oftmals unvermeidbar sind, werden sie nicht als Mangel betrachtet. Darüber hinaus können bei der Beklebung von Flächen, die die Folienbreite übersteigen, an unproblematischen Stellen Überlappungen auftreten, die ebenfalls nicht als Mangel zu bewerten sind.

8.14 Luftbläschen und Staubeinschlüsse
Im Rahmen der Verarbeitung können sich zwischen Folie und Lack kleine Staubpartikel befinden, die jedoch aufgrund der Struktur der Folie ca. zwei Wochen nach der Verklebung nicht mehr sichtbar sind. Gleiches gilt für eventuell entstehende Luftbläschen durch die Verarbeitung. Bei Nassverklebung entstehende „Wasserblasen“ verschwinden nach ca. vier Wochen vollständig. Es sei darauf hingewiesen, dass eine vollständige Fett- und Staubfreiheit bei Scheibentönungen nicht zu erreichen ist. Staubpartikel können bei genauer Betrachtung aus nächster Nähe erkennbar sein, was jedoch unumgänglich ist und demnach keinen Mangel darstellt. Auch bei Fahrzeugvoll- oder Teilbeklebungen sind Staubeinschlüsse zwischen Folie und Untergrund möglich und daher ebenfalls kein Grund zur Reklamation. Wir weisen darauf hin, dass uns dies bewusst ist und geben uns daher stets größte Mühe, Folien so sauber, staubfrei und professionell wie möglich aufzubringen.

8.15 Umgang mit problematischen Stellen durch Einleger und Fachpersonal
Es sei darauf hingewiesen, dass die Firma Flyer auf Achse nicht als Kfz-Betrieb zu klassifizieren ist. Demontagearbeiten von sicherheitstechnischen Elementen, wie etwa Seitenairbag und andere elektronisch erfasste Geräte im Fahrzeug, welche zur Verklebung der Folie erforderlich werden können, bedürfen der Hinzuziehung von Fachpersonal einer Kfz-Werkstatt. Für die Demontage und die anschließende Montage dieser Teile übernimmt Flyer auf Achse keine Haftung. Sollte der Kunde diese Arbeiten nicht wünschen, sind gewisse Einschränkungen hinzunehmen. In diesem Fall kann die Folie nicht in einem Stück verarbeitet werden, sondern es erfolgt eine Verklebung mit sogenannten Einlegern, die überlappend erfolgt. Die Folienschnitte werden an nicht markanten Stellen durchgeführt. In starken Vertiefungen, insbesondere bei Frontschürzen, ist die Verwendung von Einlegern unumgänglich, um eine Überdehnung der Folie zu verhindern und einer Ablösung der Folie entgegenzuwirken. In Bereichen, in denen eine Dehnung der Folie erforderlich ist, können Dehnungsstreifen oder ähnliche Oberflächenveränderungen auftreten. Dies ist eine unausweichliche Folge der spezifischen Folienbeschaffenheit und stellt keinen Mangel dar.

8.16 Allgemeine Mängelhaftung
Der Auftraggeber ist dazu angehalten, die Fahrzeuge bei der Abnahme auf etwaige Schäden, Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel und Fehler sind unverzüglich anzuzeigen. Für das Abhandenkommen privater Gegenstände übernimmt Flyer auf Achse keine Haftung. Die Gewährleistungsansprüche der Kunden, sofern diese berechtigt sind, werden auf das Recht zur zweimaligen Nachbesserung festgelegt. Im Falle des Scheiterns der Nachbesserung hat der Kunde das Recht auf einen angemessenen Preisnachlass. Die Kostenregelung des § 476a BGB findet keine Anwendung, das bedeutet die Firma Flyer auf Achse trägt keine Wegkosten oder sonstige Aufwendungen zur Nachbesserung. Nachbesserungen durch Dritte ohne unsere Zustimmung führen zum sofortigen Erlöschen unserer Haftung. Farbabweichungen der Folie sind drucker- und materialbedingt möglich und stellen keinen Mangel dar. Die moderne Folienbeschichtung bietet dem Kunden die Möglichkeit, die Farbe seines Autos zu ändern und den Originallack zu schützen. Die Folie ist nach ein bis zwei Wochen waschanlagenfest. Auf die Verarbeitung wird eine Garantie von zwei Jahren gewährt, auf die Folie je nach Hersteller bis zu fünf Jahren. Die Folie ist nicht mit einer Lackierung gleichzusetzen, sodass Überlappungen nicht ausgeschlossen werden können. Ansprüche auf Wandlung, Schadensersatz, Verdienstausfälle und Nebenkosten sind ausgeschlossen, sofern die Schäden und Einwirkungen durch höhere Gewalt, durch Beschädigungen oder Mängel, die auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, entstanden sind. Die Haftung wird explizit ausgeschlossen für:

  • Folgen von unsachgemäßer Pflege und Pflegeprodukten
  • Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung
  • Eventuell auftretende Lackschäden nach Entfernung der Folie bei nachlackierten Autos

8.17 Haftung
Gemäß der vorliegenden Informationen haftet Flyer auf Achse – unabhängig von der Ursache – lediglich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche, die auf Vertragsverletzungen, Beratungsfehler oder unerlaubte Handlungen zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Verschleißbedingte Mängel werden nicht ersetzt.

8.18 Leistungshindernis
Sollte eine höhere Gewalt wie beispielsweise Kälte oder ein sonstiges unvorhersehbares Ereignis eintreten, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Auftrags. Besteht der Kunde trotz höherer Gewalt oder eines sonstigen unvorhersehbaren Ereignisses auf die Durchführung des Auftrags, so übernimmt die Firma Flyer auf Achse keinerlei Gewähr für die Verarbeitung und Folie. Sobald das Leistungshindernis nicht mehr gegeben ist, bemüht sich die Firma Flyer auf Achse innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Auftrag auszuführen. In solchen Fällen haftet Flyer auf Achse nicht für etwaige entstandene Kosten, die auf die zeitliche Verschiebung der Auftragsausführung zurückzuführen sind – was bedeutet, dass für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter keinerlei Haftung übernommen wird. Tritt der Kunde ohne vorherige schriftliche Absage von seinem Auftrag zurück, so ist die Firma Flyer auf Achse berechtigt, ohne besonderen Nachweis die entstandenen Materialkosten und Ausfallzeiten als Entschädigung einzufordern bzw. einzubehalten. In der Regel werden dabei 35 % der Auftragssumme in Rechnung gestellt, wobei jedoch der Materialpreis mindestens berechnet wird. Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die insbesondere auf Lieferverzögerungen des Folienlieferanten oder Zulieferers nach Ziffer 9 zurückzuführen sind, berechtigen den Kunden nicht, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Unsere Rechnungen sind unverzüglich und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Verteilauftrages zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

9.2 Der Auftraggeber gerät 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.

9.3 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für ausstehende Verteilaktionen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und sämtliche fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort einzufordern.

9.4 Der Auftraggeber darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9.5 Ein Ausfall oder eine fehlerhafte Darstellung auf einer LEDwall/Videowand welche von uns vermittelt worden ist, wird mit einer kostenlosen Verlängerung der Laufzeit um die Zeit der fehlerhaften Darstellung oder des Ausfalls ausgeglichen. Rückzahlungen oder Schadensersatzzahlungen können nicht beansprucht werden.

10. Trennwände und Gesundheitsartikel

10.1 Trennwände sind durch den Kunden gegen das Kippen zu sichern. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden an Böden, Möbeln und der Gleichen oder gar Personen! Wir empfehlen die Sicherung durch Bohrungen in der Bodenplatte und einer ausreichenden Verankerung im Boden.

10.2 Spuckschutz und Niesschutzwände sind so zu platzieren, dass durch einen Sturz der Plexiglasplatten oder Holzfüße keine Verletzungen hervorgerufen werden können, sollten dies doch geschehen übernehmen wir keine Haftung dafür.

10.3 Trennwände und Spuck/Niesschutzwände sind so zu platzieren, dass niemand gegen die Kanten laufen kann.

11. Abwerbung

11.1 Mit der Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, die von uns bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter oder Subunternehmer weder unmittelbar noch mittelbar abzuwerben. Das Verbot endet ein Jahr nach Beendigung der Vertrags- oder Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Mitarbeiter oder Subunternehmer.

11.2 Im Falle eines Verstoßes gegen das vorstehende Verbot haben wir Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 5.000,00 für jeden abgeworbenen Mitarbeiter oder Subunternehmer. Der Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt beiden Parteien unbenommen.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Der Auftrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist 84307 Eggenfelden.

12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist 84307 Eggenfelden, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

Stand: 19.02.2025

Flyer auf Achse
Inhaber:
Alexander Schröder
Landshuter Str. 65
84307 Eggenfelden
Telefon: +49 (0) 8721 1272114
E-Mail: info@flyer-auf-achse.de
Website: www.flyer-auf-achse.de